Bürgerschützenverein Müschen e.V. von 1925

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Bürgerschützenverein Müschen e.V. von 1925 Bürgerschützenverein Müschen e.V. von 1925 is one of the popular Community Organization located in Versmolder Str. 21 ,Bad Laer listed under Community organization in Bad Laer ,

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Satzung (Stand 2007)

§1 – Name, Sitz, Gründung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein Müschen e.V.“
Er hat den Sitz in Bad Laer und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Osnabrück eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereines liegt darin, den Schießsport nach nationalen und
internationalen Regeln freiwillig zu pflegen und zu fördern. Ein weiterer Bestandteil ist
die Förderung der Jugend und die Wahrung des Schützenbrauchtums. Des Weiteren
soll die Eintracht und der Gemeinsinn gefördert sowie der Heimatgedanke gepflegt
werden.

§3 – Mitgliedschaft, Beginn und Ende, Beitrag
Alle Bürger, die die Förderung des Schießsportes unterstützen möchten und das 16.
Lebensjahr erreicht haben, können in den Verein eintreten.
Die Aufnahme kann mündlich oder schriftlich bekundet werden und ist jederzeit
möglich.
Die Mitgliedschaft hört auf:
- durch freiwilliges Ausscheiden am Schluss eines Geschäftsjahres mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Austritt ist schriftlich einzureichen.
- Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich gefährdet. Über den Ausschluss
entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- durch den Tod des Mitgliedes.
Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt und ist
jährlich zu zahlen.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§4 – Abstimmungen, Wahlen
In den Sitzungen der Vereinsorgane werden Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen oder ungültige
Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang statt.
Bei Satzungsänderungen und der Wahl von Ehrenmitgliedern ist eine Mehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der
anwesenden Abstimmungsberechtigten dieses verlangen.

§5 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand.

§6 – Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Präsident
- 1. stellvertretenden Präsident
- 2. stellvertretenden Präsident
- Schriftführer
- Kassenwart
- Schießsportleiter
Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein stellvertretenden
Präsident, vertreten den Bürgerschützenverein Müschen e.V. gemeinschaftlich,
gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer
von vier Jahren gewählt.
Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder bestimmen, die aber
nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

§7 – Generalversammlung
Zu der Generalversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung erfolgt über den Aushang im
Schützenhaus. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder dem
stellvertretenen Präsidenten.
Die Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr und zwar im Frühjahr
stattzufinden. Hier sind auch die aktuellen Geschäft- und Kassenberichte vorzulegen.
Von der Versammlung ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen, welches von den
Protokollanten und dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§8 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung wird jährlich durch zwei von der Generalversammlung zu
wählenden Kassenprüfer vorgenommen.
In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die unmittelbare
Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich.
Die gewählten Kassenprüfer überwachen die ordnungsgemäße Rechnungsprüfung;
sie sind jederzeit zur Prüfung berechtigt und zur einmaligen Jahresprüfung mit
Berichterstattung in der Generalversammlung verpflichtet. Gegebenenfalls ist dem
Präsidenten sofort nach der Prüfung zu berichten, wie dieser auch berechtigt ist, bei
Prüfungen zugegen zu sein.

§9 Erlangen der Königswürde
Die Königswürde, welche am Schützenfest durch Abschießen des Schützenvogels
errungen wird, können nur Mitglieder erlangen, die das 25. Lebensjahr vollendet
haben.
Weitere Bedingungen können durch Generalversammlungsbeschluss festgelegt
werden.

§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind. Hiervon müssen
mindestens 2/3 für die Auflösung stimmen.

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