Die Höchstadter Fosänachter

Hans-Sachs-Str. 6, Höchstadt an der Aisch, 91315 ,Germany
Die Höchstadter Fosänachter Die Höchstadter Fosänachter is one of the popular Arts & Entertainment located in Hans-Sachs-Str. 6 ,Höchstadt an der Aisch listed under Arts/entertainment/nightlife in Höchstadt an der Aisch , Arts & Entertainment in Höchstadt an der Aisch ,

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Satzung des Vereins "Die Höchstadter Fosänachter" e. V.
(im weiteren "der Verein" genannt)
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 2
Aufnahme
§ 3
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4
Ausschlussgründe
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Beiträge
§ 7
Spenden
§ 8
Die Organe des Vereins
§ 9
Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
§ 11
Die erweiterte Vorstandschaft
§ 12
Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft
§ 13
Revisoren
§ 14
Wahl der Vereinsorgane
§ 15
Vertretung nach außen
§ 16
Auflösung des Vereins
§ 17
Allgemeine Rechtsvorschriften
§ 18
Inkrafttreten
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen "Die Höchstadter Fosänachter" und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Erlangen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz und Erfüllungsort in Höchstadt/Aisch. Der Gerichtsstand ist
Erlangen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Pflege des tradionellen Brauchtums der Fastnacht in Franken. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten von Karnevalssitzungen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
Das Beitragsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördernden
Mitgliedern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 2
Aufnahme
Mitglied kann jede Person werden. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren, ist die schriftliche
Einverständnis des des Erziehungsberechtigten notwendig.
Vereinigungen, Firmen usw. können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden,
mit Sitz, aber ohne Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die
Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt. Sie haben die Rechte der Mitglieder,
ohne deren Beitragspflicht.
§ 3
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres; Kündigungsfrist drei
Monate zum Jahresende.
bei formellen Ausschluß durch den Vorstand
durch Tod
§ 4
Ausschlussgründe
Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorhergegangener Mahnung
grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
Der Ausschluß erfolgt schriftlich durch den erweiterten Vorstand und ist vom Tage
der Zustellung wirksam. Einspruch gegen den Ausschluß muß binnen 14 Tagen dem
Vorstand schriftlich zugestellt werden, der dann über den Ausschluß beschließt. Bei
Austritt oder Ausschluß besteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des geleisteten
Beitrages oder der geleisteten Spenden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern erwirken oder zu bieten
vermag
durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern
Die Mitglieder sind verpflichtet:
den Verein in der Öffentlichkeit zu vertreten
bei Veranstaltungen nach Möglichkeit tatkräftig zum Gelingen beizutragen. Der Wahl
und Berufung zu Arbeitskreisen ist nach Möglichkeit Folge zu leisten.
§ 6
Beiträge
Das Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung jeweils
festgesetzten Betrag pünktlich zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur
Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7
Spenden
Spenden hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Spender gemäß den Zielsetzungen
des Vereins zu vewenden, wobei die Wünsche des Spenders weitgehend berücksichtigt
werden sollen.
§ 8
Die Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird vom erweiterten
Vorstand jährlich nach der Karnevalszeit einberufen. Die Jahreshauptversammlung ist 3
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Das Stimmrecht der Mitglieder ist nur persönlich und kann ab 16 Jahren
ausgeübt werden. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Anträge zur
Tagesordnung können von jedem Mitglied dem Vorstand bis 7 Tage vor der Versammlung
schriftlich vorgelegt werden. Der Vorstand hat diese zu prüfen und darüber zu beschließen, ob
sie der Versammlung vorgelegt werden sollen. Lehnt der Vorstand die Behandlung ab, so ist
das unter Angabe der Gründe dem Mitglied umgehend mitzuteilen. Das Mitglied ist dann
berechtigt, diesen Punkt zu Beginn der Versammlung zur Beschlußfassung vorzutragen.
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht
Jahresabrechnung sowie Rechnungsprüfungsbericht
Entlastung des Vorstandes
Bearbeitung vorliegender Anträge.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen -Einladung 2 Wochen vorherwenn
1/4 der Mitglieder dies schriftlich verlangt oder wenn der Vorstand in seiner Mehrheit
eine solche für wichtig hält.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2. Vorsitzenden
der/dem 3. Vorsitzenden
§ 11
Die erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und:
der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
der/dem Schriftführerin/Schriftführer
§ 12
Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft
Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
Geldausgaben für den Verein erfolgen durch die Schatzmeisterin/dem Schatzmeister;
ab einer Höhe von 500 Euro ist die Anweisung durch ein Vorstandsmitglied
erforderlich.
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
Einberufung der Mitgliederversammlungen
Erstellung einer Vereinsordnung und deren Vollzug
§ 13
Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt in jeder Jahreshauptversammlung zwei ehrenamtliche
Revisoren. Ihnen ist von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister spätestens zwei Wochen vor
der nächsten Mitgliederversammlung eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben nebst
den Kassenbüchern und Belegen zur Prüfung und Vorbereitung ihrer Berichterstattung vorzulegen.
§ 14
Wahl der Vereinsorgane
Die Vereinsorgane werden alle 2 Jahre durch die Jahreshauptversammlung schriftlich und
geheim gewählt. Die Wahl der/des 1.Vorsitzenden leitet ein durch die Mitgliederversammlung
durch Akklamation bestimmte/r Wahlleiter/in; diese/r bildet einen Wahlausschuß.
Die Wahl der weiteren Organe leitet die/der neugewählte 1. Vorsitzende. Scheidet ein
zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied aus, so wird eine Ersatzfrau/ein Ersatzmann von
der restlichen Vorstandschaft gewählt, welche/r Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer
des/der Ausgeschiedenen ist.
§ 15
Vertretung nach außen
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden, von der/dem
2. Vorsitzenden und von der/dem 3. Vorsitzenden vertreten; jeder vertritt alleine.
§ 16
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitglieder-versammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden; sonstige
Bestimmungen lt. BGB
Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Höchstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse der Vereinsorgane hierüber dürfen erst nach Bewilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17
Allgemeine Rechtsvorschriften
Hilfsweise gelten die einschlägigen Bestimmungen der Gesetze, insbesondere die §§ 21 - 79
BGB.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in Kraft.

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