Versicherungsmakler vermitteln Versicherungsverträge zwischen zwei Parteien, zumeist Versicherungsgesellschaften und -nehmern. Sie sind Kaufleute nach dem Handelsrecht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler.
Makler sind nicht vertraglich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern stehen als “treuhänderähnliche Sachwalter” der Interessen des Versicherungsnehmers auf dessen Seite.
Die Rechte und Pflichten des Maklers gegenüber dem ihn beauftragenden Versicherungsnehmer hängen vom Maklervertrag ab.