Bazabana Kongo-Hilfsinitiative e.V. ONGD

Fingerkrautanger 17, Munich, 80937 ,Germany
Bazabana Kongo-Hilfsinitiative e.V. ONGD Bazabana Kongo-Hilfsinitiative e.V. ONGD is one of the popular Nonprofit Organization located in Fingerkrautanger 17 ,Munich listed under Non-profit organization in Munich ,

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SATZUNG
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein erhält den Namen „Bazabana, Kongo-Hilfsinitiative“.
Der Verein „Bazabana, Kongo-Hilfsinitiative“ soll ins Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
§ 2 ZWECK UND ZIEL DES VEREINS
(1) In Übereinstimmung mit Artikel 9 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Menschenrechtserklärung, der Charta der Vereinten Nationen und der Genfer Konvention hat der Verein den Zweck, gemeinnützig und mildtätig im Sinne der Völkerverständigung und zur Leistung humanitärer Hilfe zugunsten der Menschen in Kongo tätig zu sein. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, internationale Gesinnung und den Gedanken der Völkerverständigung zu fördern, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur zu vertiefen. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
(2) Ziele des Vereins sind:
a) Beschaffung finanzieller und materieller Unterstützung für die Menschen in Kongo
b) Unterstützung der Bildungseinrichtungen im Kongo (Kinshasa/Brazaville)
c) Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung humanitärer Hilfe für Kongo durch andere Länder und Organisationen
d) Allgemein einen Beitrag zum Aufbau und zur Entwicklung des Landes Kongo zu leisten
(3) Der Verein kann Träger von Projekten und dafür nötigen Einrichtungen werden. Über die Übernahme der jeweiligen Trägerschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Verein beschafft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften, die der Zielsetzung des Vereins oder wohlfahrtspflegerischen Aufgaben entsprechen.
§ 3 SITZ DES VEREINS
(1) Der Verein hat seinen Sitz in München. Der Sitz des Vereins kann jederzeit durch Entscheidung der Mitglieder der Mitgliederversammlung und nach Zustimmung des Vorstandes an jeden anderen Ort in Deutschland verlegt werden.
§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft ist unbefristet. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Lehnt der Vorstand eine Aufnahme ab, so kann der/die Eintrittswillige die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit.
(4) Jede Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung.
a) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist nur möglich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
b) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
c) Gegen den Ausschlussgrund des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich per Einschreiben eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
d) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht werden muss.
(5) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 6 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereines unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
§ 7 EHRENMITGLIEDSCHAFT
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung verdiente Mitglieder vorschlagen, die diese zu Ehrenmitglieder ernennt. Sie haben in der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme.
§ 8 MITGLIEDSBEITRAG
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
(2) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(3) Mitgliedsbeiträge können vom Vorstand in begründeten Ausnahmefällen gestundet, reduziert oder erlassen werden.
(4) Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag entbunden.
§ 9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kontrollausschuss.
§ 10 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:(1) Mitgliederbeiträgen(2) Spenden und Hinterlassenschaften(3) Sammlungen und Gaben(4) Verschiedenartigen Zuwendungen der Ehrenmitglieder
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und tritt in der Regel mindestens einmal im Jahr zusammen.
a) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung vier Wochen im Voraus schriftlich unter Mitteilung der beabsichtigten Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt, falls möglich, per E-Mail. Alternativ kann sie mit der Briefpost versendet werden. Sie gilt innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post bzw. des Versands per E-Mail als zugestellt.
b) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
c) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
d) Eine ordnungsgemäße Einberufung sowie die Anwesenheit von 1/3 der Mitglieder ist zwingend nötig in Fällen, welche den § 2 und den § 16 der Satzung betreffen. Tritt eine Beschlussunfähigkeit ein, muss der Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Beifügung derselben Tagesordnung innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen und durchführen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
e) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung keine abweichende Regelung trifft.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt oder die Mehrheit des Kontrollausschusses dies beschließt oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen des Vereinszweckes die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereines.
a) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von der/dem 2. Vorsitzenden, in deren/dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vereins geleitet, das durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur/zum Versammlungsleiter/in gewählt wurde.
b) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Die/der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
c) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder des Kontrollausschusses haben der Mitgliederversammlung zu berichten.
d) Die Mitgliederversammlung hat über die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung zu entscheiden. Zugleich sind mit der Wahl des Vorstandes die Mitglieder des Kontrollausschusses zu bestellen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereines.
e) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines bis zur Neuwahl weiter.
f) Die Mitgliederversammlung entscheidet über das Aufnahmeersuchen einer eintrittswilligen natürlichen oder juristischen Person, wenn zuvor der Vorstand die Aufnahme abgelehnt hat.
g) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
§ 12 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:a) dem Vorstandsvorsitzendemb) dem Stellvertreter des Vorstandsvorsitzendenc) dem Protokollanten(In)d) dem Kassierer(In)e) Die Mitgliederversammlung kann weitere drei bis zwölf BeisitzerInnen wählen. Sie werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über seine Sitzung führt der Vorstand ein Protokoll. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(4) Die Bezahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder ist erlaubt. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 13 KONTROLLAUSSCHUSS
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
(2) Der Kontrollausschuss wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt...

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