Cafè Restaurant Blumenhain

Metzen Tannen 8, Borken, 34582 ,Germany
Cafè Restaurant  Blumenhain Cafè Restaurant Blumenhain is one of the popular Restaurant located in Metzen Tannen 8 ,Borken listed under Restaurant/cafe in Borken , Cafe in Borken ,

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More about Cafè Restaurant Blumenhain

Unser Cafè Restaurant hat täglich für Sie geöffnet. Wir bieten von Montag bis Freitag ein 3-Gang-Menü mit zwei verschiedenen Hauptgängen zur Wahl für 6,90 €. Samstag gibt es zwei verschiedene Eintöpfe sowie Dessert ebenfalls für 6,90 € pro Person.
Jeden ersten und dritten Sonntag im Monat haben Sie die Möglichkeit, sich von unserem reichhaltigen Brunchbuffet von 9:00 bis 14:00 Uhr für nur 17,90 € pro Person zu überzeugen. Wohingegen wir jeden zweiten und vierten, ggf. auch fünften Sonntag im Monat unser reichhaltiges Frühstücksbuffet von 08:00 bis 11:00 Uhr für nur 12,90 € pro Person anbieten. An Frühstückssonntagen können Sie selbstvertständlich unser 3-Gänge- Menü von 12:00 bis 13:30 genießen.
Falls Sie einen gemütlichen Nachmittag bei uns verbringen möchten, würden wir uns freuen, Sie mit unserer großen Auswahl an Torten und Kuchen aus unserer hauseigenen Konditorei erfreuen zu dürfen.
Feiern jeglicher Art bis zu 200 Personen richten wir professionell aus. Ob Geburtstage, Hochzeiten, Betriebsfeiern etc, wir bemühen uns stets Ihren Erwartungen gerecht zu werden, und Ihre Feier zu einem unvergesslichen Ereignis zu machen. Natürlich wird Ihre Feier von unserem geschultem Serviceteam bewirtet!
Des Weiteren fertigen wir Torten, Kuchen und Gebäck zu jedem Anlass auch außer Haus an.

AVVGmbH
Metzen Tannen 8
D-34582 Borken

Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Manfred Freidhof

Telefon: 05682-73330
Fax: 05682-7333150

E-Mail: cafe@altenheim-blumenhain.de

Registergericht: Amtsgericht Fritzlar
Registernummer: HRB 1566
Stammkapital: 25.000 Euro(3)

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 215939002
Inhaltlich Verantwortlicher: (Anschrift s.o.)(4)


Anm.:

(1) Hier stellt sich die Frage, ob die gängige Abkürzung der Rechtsform wie zum Beispiel "GmbH" bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausreicht. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Angabe der reinen Abkürzung wird dabei von Lorenz als nicht ausreichend erachtet (Lorenz, K&R 2008, S. 343).

(2) Die Angabe der Telefonnummer wurde durch das OLG Köln mit Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03 beführwortet. Nach einer anderen Auffassung ist jedoch eine Telefonnummer entbehrlich: Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03, abgedruckt in Computer & Recht 2005, Seite 64. Diese Streitigkeit ist vor den Bundesgerichtshof (BGH) gelangt und dieser hat diese Frage dem EUGH mit Beschluss vom 26.04.2007, I ZR 190/04 vorgelegt.

Solange der EUGH die Frage nicht geklärt hat, ist daher zur Sicherheit die Angabe der Telefonnummer zu empfehlen.

UPDATE: In der Rechtssache C-298/07 liegen inszwischen die Schlussanträge des EU-Generalanwalts Damasco Ruiz-Jarabo Colomer vor. Dieser vertrat die Ansicht, dass die Kommunikation per E-Mail unmittelbar und effizient sei. Wenn die Antwortfrist nicht zu sehr ausgedeht werde, habe die Schriftform einen unleubaren Vorteil als Beweismittel. Wenn der EUGH diesem Schlussantrag folgen sollte, was er sehr oft getan hat, dann könnte zukünftig nur noch die Angabe der E-Mail ausreichen.

(3) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Es handelt sich hierbei also nicht um eine zwingende Vorgabe, d.h. das Stamm- oder Grundkapital muss nicht generell angegeben werden. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, müssen diese richtig sein. Dies dient dem Schutze vor Irreführungen des Verbrauchers. Wenn Sie daher auf Ihrer Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen, müssen Sie das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausweisen und wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

(4) Soweit nach § 55 Abs. 2 RStV erforderlich, d.h. wenn Sie journalistisch-redaktionell tätig sind.

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