Der Regio e.V. - Verein für nachhaltige Wirtschaftskreisläufe mit Regiogeld

Lackermannweg 1, Stephanskirchen, 83071 ,Germany
Der Regio e.V. - Verein für nachhaltige Wirtschaftskreisläufe mit Regiogeld Der Regio e.V. - Verein für nachhaltige Wirtschaftskreisläufe mit Regiogeld is one of the popular Community Organization located in Lackermannweg 1 ,Stephanskirchen listed under Region in Stephanskirchen , Community organization in Stephanskirchen , Market in Stephanskirchen , Non-governmental organization (ngo) in Stephanskirchen ,

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Satzung des
Der REGIO e.V.

Verein zur Förderung der Volksbildung im Finanzwesen

Präambel

Der Verein orientiert sich:
• an der Weitsicht seiner Mitglieder und seines unterstützenden Umfeldes,
Wirtschaftskreisläufe und finanzwirtschaftliche Zusammenhänge für viele transparent
und bewusst zu machen und mitzugestalten
• alternative Lösungen aufzuzeigen, zu entwickeln und umzusetzen
• an demokratischen überparteilichen Werten und deren Förderung in möglichst vielen
Lebensbereichen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der REGIO e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eurasburg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Namenzusatz e.V. (bereits vollzogen)

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Volksbildung zum Thema regionale Sozial- und
Wirtschaftsentwicklung, sowie das Erforschen von nachhaltigen, regionalen
Wirtschaftsformen durch Schüler, Studenten und Experten und darauf aufbauend die
Bewusstseinsbildung in Schulen, Wissenschaft und Öffentlichkeit, sowie die Förderung der
Motivation der Bevölkerung, selbst aktiv lösend an den Problemen ihrer Kommunen
mitzuwirken.

(2) Der Zweck des Vereins im Sinne von Absatz 1 wird insbesondere verwirklicht durch:

• Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen in Schulen und
Hochschulen, bei Kongressen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungsorten
• Das Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von didaktischem Material zur Förderung
eines öffentlichen Bewusstseins für nachhaltige Wirtschaftskreisläufe
• Begleitung wissenschaftlicher Studien in Form von Fach-, Diplom- und
Doktorarbeiten und die Reflexion von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen
Tagungen
• Das Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen u.ä. für die
eigenen Projekte, sowie für die geförderten Projekte anderer gemeinnütziger und
gemeinwohlorientierter Organisationen gemäß dem Zweck dieser Satzung
2
• Das Initiieren und Unterstützen von gemeinnützigen, regionalen und interkulturellen
Projekten vor allem in den Bereichen Bildung, Pädagogik, Gesundheit, Kultur und
Ökologie
• Vernetzen und Wissensaustausch mit vergleichbaren und ähnlichen Organisationen,
sowie mit Kooperationsinteressenten in der Region

Beispiele für konkrete Vorhaben des Vereins:
• Aufbau von Schülerunternehmen mit pädagogischer und organisatorischer Betreuung,
gegebenenfalls mit finanzieller Starthilfe, rechtlicher Aufsicht und Beratung
• Förderung und Auftrag von Fach-, Diplom-, Seminar- und Doktorarbeiten zur
Untersuchung von Auswirkungen von Komplementärwährungen auf eine nachhaltige
Regionalisierung und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen
• Durchführen von Seminaren für Multiplikatoren und Lehrer zu modernen und
handlungsorientierten Unterrichtsformen, die impulsgebend in Richtung
Regionalisierung und Nachhaltigkeit wirken
• Einführung und Nutzung des „REGIO“ als vereinsinterner Wertgutschein und
gemeinsame Verrechnungseinheit. Mit dem REGIO gestaltet die Region regionale
Kreisläufe des Kaufens, Leihens und Schenkens zur Schaffung eines nachhaltigen
Gemeinwohls. Der regelmäßige Austausch wird durch einen Umlaufimpuls und eine
begrenzte Gültigkeitsdauer sichergestellt. Um die Bindung an die Region zu
gewährleisten und den Wertmaßstab stabil zu halten, sind geeignete Kriterien
festzulegen. Der Verein versteht sich bei der Entwicklung des REGIO als
impulsgebende Forschungs- und Bildungseinrichtung. Die Ideen des Vereins werden
bei wirtschaftlicher Relevanz an demokratisch organisierte Unternehmen
weitergegeben und professionalisiert.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder die einbezahlten Beiträge noch etwaige sonstige Leistungen zurück.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) und fördernde (nicht stimmberechtigte)
Mitglieder.

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(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die
Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt. Der Antrag auf ordentliche und fördernde
Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Es werden von den ordentlichen Mitgliedern regelmäßige Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Mitglieder fördern durch die Verwendung der vom Verein herausgegebenen Gutscheine
bzw. anderen Zahlungs- und Finanzierungsformen die Ziele des Vereins und
akzeptieren die damit verbundenen Regeln.

(4): Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.

(5) Der Austritt erfolgt durch die schriftliche Anzeige an den Vorstand. Stirbt ein
Vereinsmitglied, so erlöschen gleichzeitig sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten.

(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist ein Ausschluss beabsichtigt,
so ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vorher beim Vorstand
schriftlich einzureichen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss der Vorstandschaft,
auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder wenn dies von mindestens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich beantragt wurde, stattzufinden.

(4) Bei der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder
Beschlüsse.

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(7) Über Satzungsänderungen des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und zwar der/dem 1. und 2.
Vorsitzende/n, der/dem KassierIn der/dem SchriftführerIn und mindestens einer/m
BeisitzerIn.

(2) Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung und gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(3) Der erste und der zweite Vorstand sind einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Die Vorstandsarbeit wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Notwendige Kosten
werden gegen Vorlage der Rechnung erstattet.

(5) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand
führt die Geschäfte nach Ablauf der Wahlperiode oder bei Rücktritt einzelner
Vorstandsmitglieder weiter, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds wählt der übrige Vorstand seinen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, und
mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse werden
protokolliert. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.

(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen, die berechtigt
ist, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und diesen insoweit zu
vertreten.

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Beirat

(1) Das Beirats-Gremium soll die Aktivitäten des Vereins mitgestalten und den Vorstand
bei seiner laufenden Vereinsarbeit unterstützen.

(2) Der Beirat wird vom Vorstand berufen.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.


§ 10 Regionalgruppen

• Zur Förderung den Vereinszwecken dienender Aktivitäten können in den zugehörigen
jeweiligen Landkreisen Regionalgruppen gegründet werden
• Eine Regionalgruppe arbeitet in einem überschaubar festgelegten Gebiet, wirbt in
diesem Mitglieder und beschäftigt sich mit selbstständig definierten
Themenschwerpunkten.
• Regionalbeauftragte werden vom Vorstand bestätigt


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Inselhaus Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Neufassung vom 15.09.2010

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