§2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung, vornehmlich die Jugendarbeit, der Vereine in Stadthagen, die sich aktiv beteiligen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar durch
• die Beschaffung von Mitteln und Spenden
• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-wendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch und rassistisch neutral. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.