Förderverein der Kindertagesstätte Mäuseburg / Speyer

Mausbergweg 106, Speyer, 67346 ,Germany
Förderverein der Kindertagesstätte Mäuseburg / Speyer Förderverein der Kindertagesstätte Mäuseburg / Speyer is one of the popular Child Care Service located in Mausbergweg 106 ,Speyer listed under Non-profit organization in Speyer , Child Care in Speyer , Day Care in Speyer ,

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Satzung des Fördervereins Kindertagesstätte Mäuseburg eV..
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Förderverein Kindertagesstätte Mäuseburg e.V.
(2) Er hat den Sitz in Speyer am Rhein
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Mäuseburg in Speyer. Aufgaben der Einrichtungsleitung und des Elternvertretung werden von den Aufgaben des Vereins nicht berührt.
Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
1. Bereitstellung von Zuschüssen
a. zu Veranstaltungen
b. zur Ausstattung oder Ausgestaltung von Räumen- und Außengelände
c. für den pädagogische Maßnahmen sofern die Bezuschussung nicht dem Träger obliegt.
Dabei übernimmt der Förderverein
ausdrücklich keine Pflichtaufgaben des Trägers.
2. Durchführung oder Bezuschussung von Veranstaltungen, die dem Interesse der Mäuseburg dienen oder den engeren Kontakt zwischen Eltern, Kindern, Erzieherinnen und der der Mäuseburg zum Ziel haben.
3. Unterstützung von Kindern in sozialen Härtefällen.
4. Zusätzliche Beschaffung von Spiel-, Lehr- und Anschauungsmaterial, das im Eigentum des Vereins verbleibt.
5. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag für das folgende Geschäftsjahr zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestjahresbeitrag ist bis zum 15.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Für Beiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auf Verlangen ausgestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
a. dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
b. dessen Stellvertreter/ deren Stellvertreterin
c. dem Kassierer/ der Kassiererin
d. dem Schriftführer/ der Schriftführerin
e. drei Beisitzern/ -innen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Kraft Amtes gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an

f. der Elternsprecher/die Elternsprecherin
g. der Leiter/ die Leiterin

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Gleichzeitig werden in gleicher Weise ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/ -innen gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind
3. Die Rechnungsprüfer/ -innen prüfen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht an.
4. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten, die von dem/der Vorsitzenden – im Vertretungsfall von seinem/r Stellvertreter/ -in - einberufen wird. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin. Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/ -in drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel sowie Spenden mit einfacher Mehrheit. Ihm obliegt ferner die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Der Vorstand muss die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einladen. Anträge von Mitgliedern sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dringlichkeit zustimmen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen insbesondere über
a. Entlastung des Vorstands
b. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer
c. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassenführung zu prüfen haben.
d. Satzungsänderungen
5. Die Mitgliedsversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit. Der Vorstand berichtet über die Arbeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Stimmenthaltung). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorstands erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten, anwesenden Mitglieds muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.

§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zwei Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 – Protokollierung von Sitzungen und Beschlüssen
Über die Sitzung der Vereinsorgane und der gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Diese muss vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und dem /der jeweiligen Schriftführer/in unterzeichnet werden. Die Protokolle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Speyer, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kindertagesstätten zu verwenden hat.

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