Heimat- und Freizeitverein Olbersleben e.V.

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notariell beglaubigt am 19.05.2011">Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

„Heimat-und Freizeitverein eV“ Olbersleben

Er hat seinen Sitz in Olbersleben
.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
Förderung der Heimatpflege und den Erhalt und die Verschönerung des Dorfes durch Beetbepflanzungen, kleinere Reparaturen, Heckenpflege und ähnliches, Pflege und Aufarbeitung der Dorfgeschichte mit seinen Traditionen sowie die Förderung des Zusammenlebens der Dorfgemeinschaft aller Altersklassen durch Spielangebote, Bastelnachmittage, Wanderungen und Referentenbeiträge.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Mitglieder und ihren Fähigkeiten. So werden von den Mitgliedern die Natur- und Reparaturarbeiten, die Spiel-und Bastelangebote, die Weiterführung und Vervollständigung der Dorfchronik sowie die Buchausleihe selbst durchgeführt. Im jährlichen Arbeitsplan werden wir konkret festlegen wann was selbst durchgeführt werden kann und wann wir uns einen Referenten einladen werden.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Protokollleiter:___________________________________________
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
• Zu berufen ist die Mitgliederversammlung stets in den durch die Satzung bestimmten Fällen, sowie dann, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
• Außerdem ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der in der Satzung bestimmte Teil der Mitglieder, in Ermangelung einer Satzungsvorschrift, der zehnte Teil dies verlangt.
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt und die jährlichen Mitgliedsbeiträge.
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins.
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an:
die Gemeinde Olbersleben,
welche es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

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