Möbel & Küchen Etzkorn Sabershausen

Stilweg 10, Sabershausen, 56290 ,Germany
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der HUGESA Möbel-Markt GmbH (möbel & küchen ETZKORN) in 56290 Sabershausen

1. Für alle Waren, die in unserem Fachgeschäft erworben werden, gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
I. Vertragsabschluß
1. Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nach Vertragsabschluß getroffene zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen sind dem Käufer schriftlich zu bestätigen.
2. Der Käufer ist an die Bestellung drei Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
3. Bei Rücktritt vom Vertrag, mit dem Einverständnis des Verkäufers, sind 20 % des Auftragswertes zu zahlen.
II. Zahlung
1. Preise sind Festpreise und enthalten die Mehrwertsteuer.
2. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten, sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Anlieferung zur Zahlung fällig.
4. Der Käufer kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob und wann dem Käufer die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
III. Lieferung
1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Wird Frei-Haus-Lieferung vereinbart, erfolgt diese im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2. Stockwerk einschließlich.
2. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel usw. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessene Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
V. Montage
1. Vereinbarte Montage setzt voraus, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege) möglich ist und insbesondere ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Käufer hat über die örtlichen Gegebenheiten Auskunft zu geben.
2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf gehören nicht zu den Montageleistungen.
4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen.
VI. Abnahme und Abnahmeverzug des Käufers
1. Der Käufer hat die gekaufte Ware bei Anlieferung bzw. im Falle einer Abrufvereinbarung bei Lieferbereitschaft des Käufers zum angezeigten Termin abzunehmen.
2. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug oder verweigert er endgültig die Zahlung, so kann der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Käufer unter Androhung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, gesetzt hat, die genannten Rechte gemäß VII. und/oder Ziffer 4. geltend machen.
3. Dauert der Verzug des Käufers länger als einen Monat, kann der Verkäufer für die Lagerung der Ware Schadensersatz in Höhe der örtlichen Speditionssätze verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe der örtlichen Spedition nicht entstanden sind.
4. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer 25 Prozent des Kaufpreises fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe des pauschalen Prozentsatzes vorliegt. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens (z.B. bei Sonderanfertigungen) vorbehalten.
VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt
hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, dass er sich vergeblich um die Beschaffung gleichartiger Ware bemüht hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit
wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers zu
gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen
einstellt.
VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers nach Auslieferung der Waren und bei Rücknahme gelieferter Ware hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung in angemessener Höhe, im Regelfall wie folgt:
a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten sowie Einholung von
Auskünften.
b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb der 1. Halbjahres 25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 2. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 3. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 4. Halbjahres 55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 3. Jahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Seite 2
Seite 2
innerhalb der 4. Jahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 5. Jahres 75 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 6. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
innerhalb der 1. Halbjahres 35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 2. Halbjahres 45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 3. Halbjahres 60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 4. Halbjahres 70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 3. Jahres 80 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
innerhalb der 4. Jahres 90 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge
Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist. 2. Ziffer 1. gilt nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamer Wandlung
IX. Gewährleistung
1. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern
2. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
4. Die Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach der Übergabe bzw. entsprechend der jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Werden die Rechte erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache
geltend gemacht, obliegt es dem Käufer nachzuweisen, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe mangelhaft war.
5. Für Rechte und Ansprüche des Käufers bei Mängeln gelten im Verhältnis zum Verkäufer die gesetzlichen Bestimmungen. Eine im Einzelfall darüber hinausgehende Garantie des Herstellers bleibt unberührt.
X. Mangelbegriff und Änderungsvorbehalt
Ein Mangel der Ware liegt vor, wenn diese bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Kein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn die Kaufsache sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Als Mangel gelten insbesondere nicht unter folgenden Änderungsvorbehalt fallende Abweichungen der Ware:
1. Serienmäßig hergestellte Möbel, die nach Muster oder Abbildung verkauft werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitative Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise und handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Ware gestellt werden können.
4. Handelsübliche und zumutbare Maß-, Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturprodukten, wie Holz-, Leder-, Granit- und Marmoroberflächen sowie bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, bleiben vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.
5. Ein Mangel besteht ebenfalls nicht bei Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim
Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder
Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
XI. Haftung
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
XII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum
des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder eingebaut, so erwirbt der Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu der vom Verkäufer gelieferten Ware.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland oder ist sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

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