Reifenshop Gil

Friedrichstrasse 35B, Castrop-Rauxel, 44581
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Willkommen bei der KFZ-Werkstatt und Reifenshop Gil, Castrop Rauxel (Ickern).

Reifenhandel, KFZ- und Mietwerkstatt

Impressum:

Impressum:

Guido Hasenbein
Friedrichstrasse 35B
44581 Castrop-Rauxel

Tel.: 0 23 05 / 7 32 23
Fax: 0 23 05 / 96 35 34

Mail: reifen-shop-gil@arcor.de

St.Nr.: 340/5122/0484
Finanzamt Recklinghausen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aggregaten und Lieferung von Sachen

1. Auftragserteilung
Die zur Auftragsausführung auszuführenden Arbeiten sind im Auftragsschein, von dem der Auftraggeber (AG) eine Durchschrift erhält, oder in der Auftragsbestätigung
und auf besondere Vereinbarung mit einem voraussichtlichen oder verbindlichen Fertigstellungstermin zu bezeichnen.
Der Auftragnehmer (AN) ist mit Auftragserteilung berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und erforderliche Probe- und Überführungsfahrten vorzunehmen.
2. Preisangaben, Kostenvoranschlag (KV)
Auf Verlangen des AG sind in den Auftragsschein bzw. die Auftragsbestätigung auch die voraussichtlichen Preise aufzunehmen, die bei Ausführung des
Auftrages in Ansatz kommen. Ausreichend ist die Bezugnahme auf beim AG ausliegende Preis- und Arbeitswertkataloge.
Eine verbindliche Preisangabe erfolgt nur auf Verlangen des AG in einem schriftlichen KV, der die Arbeiten und Ersatzteile mit den entsprechenden Preisen
enthält. An einen solchen KV ist der AN drei Wochen ab Abgabe gebunden.
Die Erstellung eines KV erfolgt gegen übliche Vergütung, die im Falle einer Auftragserteilung innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Auftragsrechnung
verrechnet wird.
3. Fertigstellungstermin
Ein ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichneter Fertigstellungstermin(s. Ziff. 1) ist vom AN einzuhalten. Ändert sich der Auftragsumfang nach Auftragserteilung,
so ist im Falle einer hierdurch eintretenden Verzögerung vom AN ein neuer Fertigstellungstermin zu benennen.
Verzögert sich die Fertigstellung im Falle eines ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagten Fertigstellungstermins um mehr als 24 Stunden durch
Verschulden des AN, so hat der AN dem AG nach Wahl des AN ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug für die Dauer der Verzögerung zur Verfügung
zu stellen oder auf Nachweis 80% der tatsächlich entstandenen Mietkosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu erstatten. Im Falle der gewerblichen
Nutzung von Fahrzeugen kann der AN nach seiner Wahl anstelle der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder der anteiligen Erstattung von
Mietwagenkosten auch den dem AG nachweislich entstandenen, Verdienstausfall erstatten. Weitergehender Verzugsschaden ist, außer im Falle von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
Im Falle der Verzögerung durch höhere Gewalt oder Betriebsstörungen ohne Verschulden des AN sind Ansprüche wegen Nichteinhaltung eines verbindlich
vereinbarten Fertigstellungstermins ausgeschlossen. Der AN hat jedoch den AG unverzüglich im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren über solche
Verzögerungen zu unterrichten.
4. Abnahme
Die Abnahme erfolgt im Betrieb des AN. Der AG ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Rechnung/
Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle des Abnahmeverzuges werden nach Wahl des AN ortsübliche Standkosten berechnet oder der Auftragsgegenstand
auf Kosten und Gefahr des AG anderweitig zur Aufbewahrung gegeben.
5. Berechnung des Auftrages
Die Rechnung weist Preise und Preisfaktoren für Arbeiten und Ersatzteile bzw. Material gesondert aus. Im Falle der Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages
genügt die Bezugnahme auf diesen bei gesondertem Ausweis zusätzlicher Arbeiten. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des AG.
Abholung und Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgen auf Rechnung und Gefahr des AG.
Berichtigungen der Rechnung durch den AN und Beanstandungen durch den AG haben innerhalb von sechs Wochen ab Rechnungszugang zu erfolgen.
6. Zahlung, Aufrechnung
Der Rechnungsbetrag ist bei Abnahme des Reparaturgegenstandes in bar oder per EC fällig.
Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen aufrechnen, die Zurückbehaltung ist nur wegen
solcher Ansprüche zulässig, die auf dem Reparaturauftrag beruhen.
Der AN ist berechtigt, vom AG bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
7. Pfandrecht
Der AN hat wegen seiner Forderung aus dem Auftrag an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Sachen ein vertragliches Pfandrecht.
Dieses kann auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Im Falle unbestrittener oder rechtskräftig titulierter Ansprüche des AN gilt das vertragliche Pfandrecht auch für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung,
soweit der Auftragsgegenstand dem AG gehört.
8. Sachmängel
Ansprüche des AG wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Nimmt der AG den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab,
so stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, so verjähren Ansprüche des AG wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung, soweit es sich beim AG um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder einen Unternehmer handelt, der den Auftrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erteilt.
Bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den AN bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Für zur Mängelbeseitigung eingebaute Teile kann der AG bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrages geltend machen.
9. Haftung
Hat der AN nach Maßgabe dieser AGB für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden Ersatz zu leisten, so haftet er, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit
verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Ist der Schaden durch eine für den betreffenden Schadenfall vom AG abgeschlossene Versicherung (mit Ausnahme
einer Summenversicherung) gedeckt, so beschränkt sich die Haftung des AN auf damit verbundene Nachteile des AG. Für den Verlust von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte
Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung des AN wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt unabhängig von einem Verschulden des AN unberührt.
Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des AN ist im Falle leicht fahrlässiger Verursachung des Schadens
ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Sachen nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes sind, behält sich der AN das Eigentum daran bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
ist ausschließlicher Gerichtsstand Castrop-Rauxel. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der AN keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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