Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik und Schadenmanagement

Markt Schwaben, ,Germany
Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik und Schadenmanagement Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik und Schadenmanagement is one of the popular Consulting Agency located in ,Markt Schwaben listed under Consulting/business services in Markt Schwaben ,

Contact Details & Working Hours

More about Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik und Schadenmanagement

Der Tätigkeitsbereich:

Wir erstellen Gutachten in den Bereichen:
•Kfz-Haftpflichtschäden
•Kfz-Kaskoschäden
•Kfz-Bewertungen
•Kfz-Schätzungen nach dem System DAT
•Oldtimerbewertungen
•Aggregateschäden
•Beweissicherungen
•Allgemeine Haftpflichtschäden
•Lackschäden
•Schäden an Motorradrahmen

Darüber hinaus bieten wir folgende Leistungen an:
•Kfz-technische Beratungen
•Beratungen beim Autokauf
•Begutachtung von Reparaturen
•Überprüfung von Reparaturrechnungen
•Kfz-technische Beweissicherung
-------------------------------------------------------------------------------
Schadengutachten

Qualifiziert und beweissichernd

Wir erstellen qualifizierte, beweissichernde Gutachten über Schäden an PKW, LKW und Motorrädern, Wohnmobilen, Wohnwagen und Anhängern.

Wir untersuchen Ihr Fahrzeug gründlich und ermitteln
•den Reparaturweg und die Kosten für eine fachgerechte Instandsetzung
•den Wiederbeschaffungswert
•den Restwert
•die Wertminderung
•die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer

Bagatellschäden

Bei Bagatellschäden erstellen wir eine Schadenkalkulation und dokumentieren den Schaden mit Fotos.
-------------------------------------------------------------------------------
Reparaturüberprüfung

Wir beantworten Ihre Fragen
•Ist der von der Werkstatt berechnete Umfang auch wirklich erledigt worden?
•Ist die Unfallschadenreparatur vollständig und in allen Punkten fachgerecht ausgeführt worden?
•Das neu eingebaute Ersatzteil ist schon wieder kaputt – was kann ich tun?
•Die ausgeführte Lackierung weist Farbtonunterschiede, Lackläufer oder eine ungleichmäßige Oberfläche auf – ist die Lackierung fachgerecht erledigt worden?

Hilfe durch Untersuchung oder Fachgespräch

Diese und mehr Fragen klärt eine Untersuchung oder ein Fachgespräch mit einem unserer Sachverständigen.
-------------------------------------------------------------------------------

Serviceangebot

Sie haben Fragen
•zum Unfallschaden
•zur Schadenabwicklung
•zu technischen Problemen Ihres Fahrzeuges

Sie suchen
•eine geeignete Fachwerkstatt
•einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht

Wir helfen Ihnen weiter
•kompetent
•freundlich
•mit Sachverstand
-------------------------------------------------------------------------------

Häufige Fragen

Unfall - Was tun?

Woran man unbedingt denken sollte!

Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, beachten Sie bitte folgende Punkte:

Notieren Sie
•das amtliche Kennzeichen,
•Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners,
•Adressen von Zeugen,
•Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Fotografieren Sie
•nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß.
•Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an.

Bestehen Sie darauf,
•dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten.
•Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
•Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
•Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
•Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.

Beauftragen Sie
•möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer.
-------------------------------------------------------------------------------
Das Schaden-ABC

130 %-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird.

Bagatellschadengrenze

Die Bagatellschadengrenze bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Haftpflichtschadenfall.

Für die Beurteilung eines Bagatellschadens ist es entscheidend, ob ein technischer Laie ohne weiteres erkennen kann, dass ein äußerst einfacher Schaden vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass ein Bagatellschaden vorliegt, wenn die Kosten für eine fachgerechte Reparatur einen Betrag von 715,00 € übersteigen.

Beweissicherung

Für die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen und zur Klärung der Haftung ist eine qualifizierte Beweissicherung erforderlich. Diese umfasst die Feststellung und Dokumentation von Schadenspuren und Schadenumfang.

Bei Streit über den Schadenhergang oder den Schadenumfang ist die Sicherung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadendetails lässt auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu. Im Streitfall ist eine Spurensicherung und -dokumentation an allen beteiligten Fahrzeugen unter Umständen von erheblicher Wichtigkeit.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Hiervon klar zu unterscheiden sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.

Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.

Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkws.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich unter anderem nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden.

Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK - Restwertrichtlinie)

Schadenmanagement

Unter dem Begriff des Schadenmanagements sind in erster Linie Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Geschädigten zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen (Vertrauensbetrieb der Versicherung), die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten etc. beinhalten.

Bedenken Sie: Sie allein haben im Haftpflichtfall das Recht, die Schadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Wahl der Werkstatt, eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Da der Restwert dem Geschädigten verbleibt, ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis der zu ersetzende Schaden nach oben durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
-------------------------------------------------------------------------------
Unfallschadenabwicklung nicht aus der Hand geben

Nach einem unverschuldeten Unfall ist man oft hilflos. Schließlich erlebt man ein solches Ereignis nicht alle Tage.

Oft glaubt man, dass mit einem Anruf bei gegnerischen Versicherern alles Notwendige in die Wege geleitet wurde. Selbst die Polizei rät nach einer Unfallaufnahme oft dazu, Kontakt mit dem gegnerischen Versicherer aufzunehmen.

Dieser Rat allerdings ist in aller Regel grundfalsch. Nicht der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, den Unfallschaden zu melden, sondern diese Verpflichtung trifft zuerst einmal den Unfallverursacher. Der Unfallgeschädigte sollte zuerst die Daten des Unfallgegners vermerken, schauen, ob Zeugen zur Verfügung stehen, in jedem Fall aber das Kennzeichen des Unfallgegners notieren.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stehen dem Geschädigten viele Rechte zu. So hat er immer die Möglichkeit, mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Anwalt zu beauftragen. Oft noch entscheidender ist jedoch die sachgerechte Feststellung der Höhe des Unfallschadens. Hier hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Beweissicherung und Schadenfeststellung zu beauftragen. Die Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Versicherung. Lediglich in Fällen eines sogenannten Bagatellschadens, wenn die Reparaturkosten geringer sind als 750,00 €, muss der Geschädigte die Sachverständigenkosten selbst tragen. In Anbetracht der komplexen Fahrzeugtechnik ist ein solcher Fall jedoch kaum vorstellbar.

Das Recht, einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, besteht im Übrigen auch, wenn der Versicherer ausdrücklich auf einen Sachverständigen verzichtet oder anbietet, einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Auf solche Angebote sollte man sich nie einlassen. Es kann nicht sein, dass der, der den Schaden auszugleichen hat, auch noch bestimmen soll, wie hoch dieser Schaden am Ende ist.




Map of Sachverständigenbüro für Fahrzeugtechnik und Schadenmanagement