Schweinfurter Schülervertretung

Bahnhofstraße 8-12, Schweinfurt, 97421 ,Germany
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Ihr wollt etwas an Schweinfurt ändern? Ihr wollt euch an etwas beteiligen, Verantwortung übernehmen? Ihr wollt euch und der Welt beweisen, dass ihr was draufhabt? Oder wollt ihr einfach nur mal schnuppern und einige nette Leute kennenlernen? Uns egal! Frei nach Kurt Cobain: Come as you are! Kommt zu unserer nächsten Mitgliederversammlung! Infos auf der Seite!



Büro im 1.Stock im Stattbahnhof Schweinfurt

Weitere Kontakte:
- Baha Kirlidokme (https://www.facebook.com/baha.kirlidokme)
- Kenzie Potter (https://www.facebook.com/KenzieElainePS)

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Nun da uns viele fähige Leute abhanden gekommen sind und wir uns neu zum Angriff auf die Schlechtigkeit dieser Welt befinden sind viele Dinge leider erst in Planung. Des Weiteren ist eine Aufstockung des Angebots an Hilfen, Aktionen, Events etc. im lokalen Bereich, die hier zu finden sind, geplant. Und über dem ganzen prangt der große Traum einer Website mit neuem Layout. Wir sind auf deine Kritik/Vorschläge und Hilfe angewiesen, also schick uns eine Nachricht mit deinen Gedanken und teilt bitte unsere Seite! :)

Die Satzung:

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schweinfurter Schülervertretung e. V." und wird unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Status und Zweck
(1) Der Verein versteht sich als Jugendgemeinschaft.
(2) Die SSV erstrebt die Förderung und Unterstützung der Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit von Jugendlichen.
(3) Der Verein hat die Aufgaben, die Zusammenarbeit von Schülern aller Schularten und Altersgruppen im kulturellen und sozialen Bereich zu fördern. Insbesondere sollen Schülerinteressen, die über einzelne Schulen hinausgehen, vertreten sowie die Arbeit der einzelnen Schülermitverantwortungen unterstützt werden. Vornehmliches Ziel ist dabei die Förderung von Erziehung, Bildung und Kultur sowie des demokratischen Engagements Jugendlicher.
(4) Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks sind Veranstaltungen vielfältiger Art, unter anderem Seminare, schulübergreifende Aktionen und Veranstaltungen und die Förderung und der Ausbau von Treffpunkten für Jugendliche.
(5) Der Verein ist überparteilich, konfessionell nicht gebunden und vertritt die Interessen junger Menschen, insbesondere die der Schülerinnen und Schüler an Schulen in Schweinfurt Stadt und Landkreis Schweinfurt.
§3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jeder Schüler einer Schule in Schweinfurt Stadt und Landkreis Schweinfurt werden, förderndes Mitglied jeder; Höchstalter für ordentliche Mitgliedschaft ist 27 Jahre.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erworben.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Nach Austritt aus einer Schule in Schweinfurt Stadt oder Landkreis Schweinfurt wird die ordentliche Mitgliedschaft automatisch zu einer Fördermitgliedschaft.
(2) Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 13 Monate im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann aus der SSV ausgeschlossen werden, wenn ihm interessenschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Austritt aus dem Verein kann ohne Einhaltung einer Frist und Nennung von Gründen erfolgen. Der Austritt erfolgt schriftlich. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der SSV-Beirat.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie regelt durch Beschluss alle Angelegenheiten des Vereins.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Schuljahr zusammen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ist mindestens sieben Tage vor dem Termin an alle Mitglieder und Geschäftsführer zu versenden.
(5) Der Vorstand hat innerhalb der gegebenen Frist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Beitragsfestsetzung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Auflösung der Vereinigung
- Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
- Wahl der Revisoren
(8) Darüber, ob, gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern erhoben werden, entscheidet die Mitgliederversammlung
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet ist.
(12) Weiterhin besteht die Möglichkeit durch die Mitgliederversammlung auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes den fördernden Mitgliedern gesondertes Stimmrecht einzuräumen.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Kassier sowie aus bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus deren Mitte für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
(3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er legt über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(4) Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Bei finanziellen Aufwendungen über 500 € muss der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten werden.
(5) Dem Vorstand obliegt es für bestimmte Aufgabenfelder weitere Arbeitsgruppen und Arbeitskreise zeitlich befristet einzuberufen. Die AG's und AK's sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§8 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines SSV-Beirats beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste.
(3) Der Beirat besteht aus drei und maximal neun Mitgliedern der SSV und berät und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit. Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.
§9 Geschäftsführer
(1) Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und einzelner Angelegenheiten auf Antrag des Vorstandes einen oder mehrere Geschäftsführer berufen. Der oder die Kandidaten werden vom Vorstand vorgeschlagen.
(2) Der/die Geschäftsführer sind direkt dem Vorstand verantwortlich. Durch die Entlastung des Vorstandes werden auch die Geschäftsführer entlastet.
(3) Dem/den Geschäftsführer/n wird durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes gesondertes Stimmrecht eingeräumt.
§10 Rechnungsprüfung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten, statt.
§11 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der §§51 ff., der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Mitglieder, die im Interesse des Vereins tätig werden, haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige
Körperschaft mit ähnlichen Zielen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung des Beschlusses der Mitgliederversammlung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
(6) Die Vereinsämter und sonstigen Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vereinsämter oder Vereinstätigkeiten dürfen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung von angemessenen Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsentgelten entschädigt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hin fest. Für die Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung ist der Vorstand gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich.

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