Zukunftsstiftung Herbsleben

Hauptstraße 46, Herbsleben, 99955 ,Germany
Zukunftsstiftung Herbsleben Zukunftsstiftung Herbsleben is one of the popular Nonprofit Organization located in Hauptstraße 46 ,Herbsleben listed under Non-profit organization in Herbsleben ,

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Satzung der „Zukunftsstiftung Herbsleben“



Präambel

In Gemeinschaft mit den Bürgerinnen und Bürgern, mit allen ortsansässigen Institutionen, Vereinigungen und Unternehmen sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Gemeinde Herbsleben soll und will die Stiftung die Gemeinschaft und Gestaltung des Gemeinwesens fördern. Die Einwohner sollen motiviert werden, sich in und mit der Stiftung ehrenamtlich und finanziell zur Verbesserung der Infrastruktur einzusetzen und durch Umsetzung innovativer Ideen die Gemeinde für die Bewohner und Gäste attraktiv zu gestalten. Durch Förderung der kulturellen und sportlichen Angebote, der Kunst- und Bildungseinrichtungen, der Alten-, Jugend- und Kinderbetreuung soll es älteren Mitbürgern möglich sein, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben und in das Gemeinschaftsleben eingebunden zu werden. Jungen Familien und jungen Menschen soll durch entsprechende Angebote der Verbleib, der Zuzug und ihre Berufstätigkeit in der Gemeinde Herbsleben erleichtert werden. Die kulturelle, politische und historische Bedeutung der Gesamtgemeinde soll wissenschaftlich erforscht und transparent den Menschen verständlich gemacht werden, um ihr Interesse für die Gemeinde und ihre Geschichte zu wecken. Ziel ist es des Weiteren, die Mitverantwortung der Einwohner für ihre Gemeinde zu wecken und zu stärken, um damit vielen Mitbürgern einen neuen Lebensinhalt zu bieten. Es gilt daher, ein generationenattraktives Umfeld zu schaffen, den Bewohnern das Umfeld und die Natur nahe zu bringen, altersgerechtes Wohnen und damit das Verbleiben älterer Menschen in ihrer bisherigen Umgebung zu ermöglichen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass eine intakte Umwelt und keine Störungen durch negative Umwelteinflüsse das Leben in kleineren Gemeinden und auf dem Lande attraktiv machen. Es ist angestrebt, eine umfassende und auf weitere Verbesserungen aller Lebensbedingungen in der Gemeinde Herbsleben zielende nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und unter Einbeziehung der Bürger deren Verbundenheit mit und zu der Gemeinde Herbsleben zu vertiefen und damit den Solidaritäts- und Demokratiegedanken bei der Gestaltung des Gemeinschaftslebens und der örtlichen Lebensverhältnisse zu fördern.



§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Zukunftsstiftung Herbsleben“

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Herbsleben/ Thüringen.





§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Förderung des nachhaltigen und dauernden Engagements der Bürger für das Gemeinwesen, der Bildung und Erziehung, der Kinder- und Jugendarbeit (z. B. in Kindergärten, Schulen und Vereinen). Sie dient der Förderung und Umsetzung der Jugend- und Altenhilfe, der Unterstützung älterer und behinderter Personen und damit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Mildtätigkeit und Völkerverständigung. Die Stiftung dient der Förderung der Hilfe für Behinderte i. S. d. § 52 Abs. 2 Ziff. 10 AO. Sie fördert Wissenschaft und Forschung, dient der Pflege von Kunst und Kultur, dem Denkmalschutz, der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, dem Umweltschutz, dem Wohlfahrtswesen, sie dient der Förderung des Schutzes von Ehe und Familie im Schutzbereich des Art. 6 GG, des Sports, der Heimatpflege und Heimatkunde. Die räumliche Tätigkeit erstreckt sich auf das derzeitige Gebiet der Gemeinde Herbsleben/Thüringen. Dies gilt auch in dem Fall einer Zusammenlegung oder Auflösung über eine Gebietsreform, bei der die Gemeinde Herbsleben nicht mehr eigenständig existiert, so dass dann eine Begrenzung auf das derzeitige Gebiet der Gemeinde Herbsleben erfolgt. Bei einer solchen Entwicklung treten die Ortsteilbürgermeister in den Organen an die Stelle der derzeitigen Ortsbürgermeister bzw. Bürgermeister. Eine Erweiterung auf andere Gemeinden ist durch Satzungsänderung möglich.
Die Stiftung kann mittelbeschaffend i. S. des § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden sowohl die später hinzuerworbenen Immobilien zwecks Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten älterer und behinderter Menschen, sportlicher und sonstiger Betätigung im Sinne des Stiftungszweckes zugunsten des geförderten Personenkreises genutzt, wie auch die Erträge aus den Mieten dieser und der weiteren eventuell zugestifteten Grundstücke.


(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Schaffung und Förderung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, insbesondere Kindertagesstätten und Bildungseinrichtungen sowie Spielplätzen usw.; ebenso Unterstützung dieser Bildungseinrichtungen bei Materialbeschaffung, Essensversorgung, Exkursionen usw.; eingeschlossen kann auch die finanzielle Hilfe bei der Aufbringung von Personalkosten sein;

2. Förderung der Bildung und der Kultur etwa durch Unterstützung, Erhaltung und Erweiterung der Schulen; Förderung der musischen Ausbildung und Erziehung der Jugend;

3. Erarbeitung eines Modellprojekts „Altersgerechtes Wohnen und Wiederbelebung alter Bausubstanz“, dazu zählen vor allem Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung von Wohnungen, die den Bedürfnissen älterer Menschen entsprechen;

4. Unterstützung von Maßnahmen des Klimaschutzes als Beitrag zur Minderung des Klimawandels, insbesondere der Förderung umweltgerechter Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen sowie der Stärkung der Akzeptanz der Energiewende;

5. Förderung des Gemeinschaftswesens und des Gemeinschaftsgedankens durch Hilfe bei Erhaltung und Gestaltung der Festplätze für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durch Unterstützung, Ausgestaltung und Erhaltung der Gemeinschaftshäuser einschließlich dort geplanter Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;

6. Schaffung einer umweltfreundlichen alten- und behindertengerechten Infrastruktur der Gemeinden, Schaffung eines barrierefreien Gemeindegebietes und von Unterkunftsmöglichkeiten für behinderte Menschen (barrierefreies Wohnen);

7. Pflege der geschichtlichen und kulturellen Tradition, z. B. durch Unterstützung der Museen und Archive, Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege durch Unterstützung derartiger Veranstaltungen und Vereine;

8. Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung;

9. Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, einschließlich der Ermöglichung der Teilnahme von Bürgern an derartigen Veranstaltungen;

10. Förderung der Kultur durch musische, musikalische und sonstige kulturelle
Veranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen;

11. Unterstützung hilfsbedürftiger und auf Sozialhilfe angewiesener Personen, insbesondere Jugendlicher und älterer Menschen zwecks Ermöglichung eines menschenwürdigen und sozial angemessenen Lebensstandards in der bisherigen Umgebung durch Organisation von ambulanten Hilfsdiensten und Betreuungskräften. Diese Maßnahmen müssen der sozialen Eingliederung bzw. dem Erhalt des Lebensumfeldes hilfreich sein;

12. Förderung des Breitensportes, insbesondere für Jugendliche durch Erhaltung und Erweiterung der in der Gemeinde befindlichen Sportanlagen sowie Angebote für sportliche und gesundheitsfördernde Aktivitäten für alle Gemeindemitglieder und sonstige Interessierte.

13. Gestaltung eines attraktiven Wohnumfeldes für die Ansiedlung junger Familien einschließlich deren Unterstützung bei sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnissen; Unterstützung junger Familien in Geburtsfällen, z. B. „Begrüßungsgeschenk für Neugeborene“;

14. Hilfe bei Beschaffung und Entwicklung von technischen und medizinischen Hilfsmitteln, die älteren und behinderten Menschen die Möglichkeit bieten, ihren Alltag selbstständig zu gestalten; Serviceleistungen, um die Mobilität älterer und behinderter Menschen zu gewährleisten (z. B. Fahrdienste u. ä.); Dienstleistungen im Bereich des täglichen Bedarfs von älteren und behinderten Menschen bei Einkauf, Essensversorgung usw.;

15. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Personen mit denselben Zielen, insbesondere Förderung der ortsansässigen gemeinnützigen Vereine etwa durch Unterstützung der Mobilität für alle Vereine, Unterstützung der Wettkämpfe der Feuerwehr;

16. Durchführung und Unterstützung von Symposien, Tagungen, Kolloquien, die die Weiterentwicklung und Ursachenforschung auf den vorgenannten Gebieten betreffen sowie Förderung von Wissenschaft und Forschungsprojekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes, insbesondere soll die Bedeutung der Gemeinde für die gesamteuropäische Entwicklung Gegenstand der wissenschaftlichen Erforschung sein und die Transparenz für Bürger, insbesondere Jugendliche gestärkt werden;

17. Nationale und internationale Ausstellungen und Veranstaltungen auf den vorgenannten Gebieten sowie zur Umsetzung, Transparenz und Förderung des Stiftungszweckes mit dem Ziel der Völkerverständigung durch gegenseitige Information und gemeinsame Projekte;

18. Unterstützung und Durchführung von Projekten im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes;

19. Aktivierung von Bürgerarbeit und Qualifizierung der ehrenamtlich Tätigen in den genannten Bereichen;

20. Unterstützung von Familienberatungsstellen, Beratungs- und Vortragsleistungen zum Thema „Ehe und Familie“, Förderung von Erfahrungsaustauschgruppen zu Familienproblemen bzw. Familienfragen sowie Förderung der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

21. Hilfe, Vorsorge und Unterstützung der Rettungstätigkeiten bei Unfällen, Katastrophen und sonstigen Notsituationen (z.B. Unkosten der Feuerwehr und sonstiger Rettungseinrichtungen).

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus solche Projekte unterstützen und fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
Da die Stiftung – zumindest in den ersten Jahren – nicht sofort und gleichzeitig alle Zwecke erfüllen kann, entscheidet der Vorstand abhängig von der Finanzlage über die Priorität der einzelnen Projekte.

(4) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, zur Verfügung stellen. Vornehmlich können die Stiftungseinrichtungen zur Zweckerreichung durch Betriebsgesellschaften betrieben werden, deren Gewinne ganz oder teilweise an die Stiftung abzuführen sind.

(5) Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen
entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Zuwendungen der Gemeinden in das Grundstockvermögen dürfen (mit den Erträgen) ausschließlich zur Förderung von freiwilligen öffentlichen Aufgaben der Kommunen verwendet werden.

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.


§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsstiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke - nach Abzug der Verwaltungskosten - aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und weiterhin durch dazu bestimmte Zuwendungen Dritter (Spenden).

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, soweit dadurch der wirtschaftliche Wert und die Ertragskraft der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten und zu erhalten.

(5) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck der „Zukunftsstiftung Herbsleben“ vereinbar sind.

(6) Die Stiftung behält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form besonders zu ehren, sofern dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist.



§ 6
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerkennung
der Stiftung.

§7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Personalunionen in beiden Gremien sind ausgeschlossen.

(2) Abgesehen von den ersten Organen (Gründungsorganen) beträgt die Amtszeit der nicht geborenen Vorstandsmitglieder, die entsprechend § 8 Abs. 1 (Vorstand) bestimmt werden zehn (10) Jahre und die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder, die entsprechend § 9 Abs. 1 (Kuratorium) bestimmt werden, fünf (5) Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Organmitglieds bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung). Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte bis zur Neubestellung des Organs fort. Geborene oder benannte amtsgebundene Organe der Gemeinde Herbsleben sind an die zur Bestellung gebundene Amtsinhaberschaft auch hinsichtlich der Organtätigkeit in der Stiftung gebunden. Bei Auflösung, Eingemeindung infolge einer Gebietsreform treten die für die hier entsendungsberechtigten Gemeinden bzw. deren geborenen Organmitglieder deren Nachfolger in der Begrenzung der derzeitigen Regionalbegrenzung (z. B. Ortsteilbürgermeister) an.

(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, abgesehen von dem Sonderfall der Absätze 4 S. 3 und Absatz 5.
Sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis der jeweils erwirtschafteten Erträge stehen müssen. Bei hinreichenden Mitteln und entsprechendem Arbeitsanfall kann das Kuratorium eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die Vorstandsmitglieder beschließen.

(5) Für den über eine normale Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium abweichend von Abs. 4 S. 1 eine pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Stiftung stehen und darf die Zweckerreichung einschließlich der Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei (3) und höchstens fünf (5) Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des ersten Vorstandes (Gründungsvorstand) der einschließlich der Amtszeit im Stiftungsgeschäft bestellt wird, vom Kuratorium gewählt. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besonders fachkompetent sind und Erfahrungen im Hinblick auf die Zweckerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

- geborenes Mitglied ist der Bürgermeister der Gemeinde Herbsleben
oder eine von ihm benannte Person
- ein weiteres Mitglied wird von dem Gemeinderat bestellt
- die weiteren bis höchstens 3 Mitglieder werden durch das Kuratorium benannt

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen, insbesondere die Entscheidungen der Organe auszuführen;

3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;

4. die Jahresrechnung zu legen;

5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;

6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;

7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

Jedes Vorstandsmitglied hat Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahrnimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder einem weiteren Vorstandsmitglied nur bei Verhinderung des Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden darf.

(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(5) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und insgesamt mindestens 60% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Satzung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seines Stellvertreters den Ausschlag.

(8) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der Protokollführer ist eine von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter beizuziehende Person oder ein vom Sitzungsleiter bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(9) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch, im
Rahmen einer Videokonferenz oder per e-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. Absätze 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.


§ 9
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf (5) und höchstens fünfzehn (15) Mitgliedern.
Abgesehen von dem ersten Kuratorium (Gründungskuratorium) und den Fällen der Selbstergänzung bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtszeit werden 3 Mitglieder von Gemeinderat gewählt und weitere 2 bis 12 Mitglieder vom Vorstand berufen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums (Gründungskuratorium) werden einschließlich der Amtszeit von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestimmt.

(2) Das Kuratorium hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, folgende
Aufgaben:

1. Bestellung der Mitglieder des Vorstandes, abgesehen vom ersten Vorstand und bei Ausscheiden während der Amtszeit (§7 Abs. 2 S.4);

2. Beratung und Überwachung des Vorstandes;

3. Entgegennahme der Jahresrechnung;

4. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;

5. Beschlussfassung über Empfehlung für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung von Stiftungsmitteln;

6. Entgegennahme des Haushaltsplanes;

7. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes.

(3) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter beruft die
Sitzungen am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung
erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der
Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Auf
Verlangen von mindestens 50 % der Mitglieder des Kuratoriums oder auf Verlangen des
Vorstandes ist eine zusätzliche außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Kuratoriums mit denselben Tagesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der erschienenen Kuratoriumsmitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und
Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Kuratoriumsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

(8) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, per e-Mail, telegraphisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder e-Mail bestätigt werden. Abs. 6, 7 finden entsprechende Anwendung.

(9) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung in den Kuratoriumssitzungen kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

§ 10
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, sofern keine Wiederberufung erfolgt. § 7 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. September des Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(3) Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von dem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nachfolger bestimmt werden.


§ 11
Änderung des Stiftungszweckes, Satzungsänderungen, Zusammenlegung,
Auflösung, Zulegung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes objektiv nicht mehr sinnvoll ist, kann der Vorstand einstimmig mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums über die Änderung des Stiftungszweckes, die Auflösung der Stiftung oder über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen und dies bei der Stiftungsbehörde beantragen. Dieser Beschluss des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

(2) Andere als die vorgenannten Satzungsänderungen (einfache Satzungsänderungen) sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Sie bedürfen der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Vorstandes (alternativ: Zustimmung des Kuratoriums).

(3) Zu den Beschlüssen ist zuvor die Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

(4) Die Anträge nach Abs. 1 bzw. nach Abs. 2 sind der Stiftungsbehörde zeitnah vorzulegen.


§ 12
Erlöschen der Stiftung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke bestimmt der Vorstand, den/die Anfallberechtigten. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Gemeinnützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gelten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestandsschutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zumindest aber möglichst nahe kommt. Die insoweit Begünstigten müssen das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und entsprechend den §§ 2 und 3 dieser Satzung verwenden.

(2) Zustiftungen des Bundes oder des Landes oder der Städte, Gemeinden oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften bzw. Zustiftungen von bundeseigenen oder landeseigenen Gesellschaften fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war. Andere Zuwendungen des Bundes oder des Landes fallen bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung der Gebietskörperschaft zu, der der Zustiftende zugeordnet war, sofern sich der Bund bzw. das Land im Einzelfall eine solche Regelung vorbehalten haben.


§ 13
Haftung
Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stiftungsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amtsübernahme bei hinreichenden finanziellen Mitteln angemessen zu versichern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche der Stiftung gegenüber den Organmitgliedern erfüllt werden können und somit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird.


§ 14
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Stiftungsaufsicht des Freistaates Thüringen.




Herbsleben, den 29.04.2014

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